Über den Vorgang der Amtsenthebung der leitenden Direktorin des Rentenversicherungsträgers Bayern Süd, Elisabeth Häusler durch den Vorstand des Trägers war Gegenstand der Berichterstattung. Wie ausgeführt wurde die leitende Direktorin,
 vor einem halben Jahr ohne Ankündigung abgesetzt worden. Die Entscheidung des ehrenamtlichen Vorstandes hat das Sozialgericht Landshut nun aufgehoben.

Die Hintergründe dieser Amtsenthebung bleiben weiterhin rätselhaft. 


Die obsiegende Direktorin wird mit der Aussage zitiert: „Mir ist ein Stein vom Herzen gefallen, dass ich wieder meiner Aufgabe in der Rentenversicherung Bayern Süd nachgehen kann“.  

Der Anwalt von Frau Häusler hatte die Entscheidung des Sozialgerichtes Landshut informiert.   Das Sozialgericht Landshut habe ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Häusler ihres Amtes zu entheben, sei nicht rechtmäßig gewesen. Eine Gerichtssprecherin bestätigte diese Aussage des Rechtsanwaltes.


Wer jedoch glaubt, dass damit der Vorgang abgeschlossen sei, war sich nicht im Klaren darüber, dass die Veranlassenden dieses Vorganges nach Klärung der beamtenrechtlichen Fragen zu Gunsten der Klägerin Ruhe geben würden, sieht sich widerlegt. Nein, jetzt wurde Mitte Dezember vor dem Sozialgericht auf Amtsenthebung als erste Direktorin des Regionalträgers Bayer Süd der DRV geklagt. Weiterhin darf also die Direktorin die Dienststelle nicht betreten. So wie vom Sozialgericht zu erfahren war, wird in einigen Monaten (Stand Mitte Januar 2024) die Entscheidung fallen.  

Als zwischenzeitliches Fazit des Vorganges bleibt festzustellen:

Die Angelegenheit ist kein Ruhmesblatt der Selbstverwaltung. Der Vorstand hat mit seinem Vorgehen der Selbstverwaltung einen Bärendienst erwiesen. Verwundert schaut der Betrachter auf die Vorkommnisse und hofft dann doch mal zu erfahren, was denn der wirkliche Grund für diese Handlung Vorstandes war. Bisher ist durch keine Seite geäußert worden, was denn die Gründe für den angeblichen Vertrauensverlust, gewesen sind. Man hätte erwarten können, dass die Vorsitzende des Vorstandes, immerhin eine auch im Bundesvorstand der DRV sitzende Person für eine gute Regelung im Interesse aller Beteiligter hingewirkt hätte. Zumindest ab dem Zeitpunkt, indem das Urteil des Gerichtes über die beamtenrechtlichen Fragen vorgelegen hat.

Siehe auch:

DRV Bayern Süd - Ablösung der Vorsitzenden der Geschäftsführung


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